Infektionsschutzgesetz und die umstrittenen Paragraphen 28a und 36!

Das IfSG Infektionsschutzgesetz ist ein Gesetz zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten. Damit sollen Infektionen erkannt und ihre Ausbreitung frühzeitig verhindert werden.
Es trat am 01.01.2001 in Kraft und wurde am 18.11.2020 das letzte Mal geändert. Das Infektionsschutzgesetz enthält 15 Abschnitte und insgesamt 77 Paragraphen.
Natürlich ist das Infektionsschutzgesetz wichtig, denn im Fall von Entscheidungen, müssen vorab gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Sonst kommt es, wie geschehen, zu etlichen Klagen vor Gericht. Dieses Gesetz macht es den Richtern einfacher zu entscheiden, falls es zu einer Verhandlung kommt. Verständlicherweise gibt es ebenfalls Kritik an solchen Gesetzen und den vorgeschlagenen Änderungen.
Wir möchten heute über die letzten Änderung in diesem Gesetz berichten. Vor allem was die umstrittenen Paragraphen 28a und 36 des Infektionsschutzgesetzes angeht, sowie die damit verbundenen Einschränkungen unseres Grundgesetzes. Ich möchte den Artikel 20 unseres Grundgesetzes zitieren, den vielleicht einige Menschen vergessen haben:
“Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.”

Der neue Paragraph 28a
Der Paragraph 28 (Schutzmaßnahmen) des Infektionsschutzgesetzes wird um den Paragraphen 28a (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit 2019 Covid-19) ergänzt.
Dieser neue Paragraph beinhaltet:
- “Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
- Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung (Maskenpflicht),
- Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
- Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
- Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
- Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
- Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
- umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
- Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
- Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
- Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
- Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
- Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
- Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder
- Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.”
Des Weiteren besagt der Paragraph 28a, dass wenn diese Maßnahmen nicht zum Ziel führen kann folgendes beschlossen werden:
- “Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,
- Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und
- Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.”
Quelle: Gesetze im Internet – Infektionsschutzgesetz
Das regelt jetzt alles per Gesetz, was vorher durch viel Gerichtsentscheide widerrufen wurde. Nur weil es dafür ein Gesetz gibt, macht es das nicht automatisch richtig. Die Regierung kann nicht nur Reisen (touristisch oder nicht touristisch) verbieten, sie kann auch jegliche Übernachtungsangebote und sogar Gross- und Einzelhandel verbieten. Und das alles basiert auf Ergebnissen eines PCR Tests, der nicht einmal zu Diagnosezwecken geeignet ist. Leider wird ein positives PCR Testergebnis mit einer Infektion gleichgestellt und das ist falsch. Die daraus erfolgenden Maßnahmen wie ein Lockdown Light, der jetzt ja auch wieder verlängert werden soll sind also darauf zurückzuführen.
Zum besseren Verständnis empfehlen wir folgende Artikel zu lesen:
https://www.rubikon.news/artikel/notwendiger-strategiewechsel
https://multipolar-magazin.de/artikel/faktencheck-fallzahlen
Auch das Spielen der Medien und der Regierenden mit dem Wort Inzidenz ist völlig irreführend. Denn Inzidenz bedeutet, die Zahl bestimmter gesunden Menschen, die in einem definierten Zeitraum an einer bestimmten Krankheit neu erkranken.
Mit dem Wissen, dass ein positiver Test, nicht sofort bedeutet infiziert und krank zu sein, ist dieser angsterregende Inzidenz Wert überhaupt gar nicht mehr so erschreckend.

Die Änderungen des Paragraphen 36
Zu Beginn des Paragraphen 36 Infektionsschutzgesetz wurden bestimmte Wörter wie “schwerwiegend” auf “bedrohlich” geändert, was den Entscheidern einen frühzeitigen Handlungsspielraum gibt. Ab Absatz 8 kommen folgende Änderungen:
“8 Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen Angaben, das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde und Informationssystems mitzuteilen. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 bestehen. Es kann festgelegt werden, dass, soweit eine Ausnahme vorliegt, anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Verpflichtung entsprechend.
9 Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur für Zwecke der Überwachung der Absonderung und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach dem mitgeteilten Datum der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen.
10 Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, 1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 festgelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 vorzulegen,
b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;
2. dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach Nummer 1 mitzuwirken haben, und verpflichtet sind,
a) Beförderungen aus einem entsprechenden Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sofern eine Rückreise von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist,
b) Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland nur dann durchzuführen, wenn die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 auferlegten Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind,
c) Reisende über die geltenden Einreise Und Infektionsschutzbestimmungen und -Massnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und die Gefahren der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit sowie die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hinzuweisen,
d) die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen personenbezogenen Angaben zu erheben und an die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln,
e) bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vorzunehmen,
f) die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden,
g) Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde zu übermitteln,
h) den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung durch Dritte zu ermöglichen,
i) gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen;
3. dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende barrierefrei über elektronische Nachrichten über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -Massnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren. Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.
§ 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen entsprechend.
11 Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung als unterstützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 stichprobenhaft von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verlangen, dass sie ihnen die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Nachweise oder Dokumente vorlegen oder ihnen Auskunft nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen.
Die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit diese ihren den unterstützenden Behörden gegenüber bestehenden in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht nachkommen.
Zu diesem Zweck dürfen bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen ihre personenbezogenen Angaben, Angaben zu ihren Aufenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und Angaben zu dem von ihnen genutzten Reisemittel erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden.
Die nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden und die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Zu diesem Zweck dürfen bei diesen Personen ihre personenbezogenen Angaben erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden.
Die von den Behörden nach den Sätzen 1, 3 und 5 erhobenen Daten dürfen mit den Daten vorgelegter Reisedokumente abgeglichen werden.
12 Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.
13 Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Quelle: Gesetze im Internet – Infektionsschutzgesetz
Wenn wir im Ausland sind, müssen wir neu eine Einreiseanmeldung ausfüllen. Dort muss man angeben, in welchen Ländern man in den letzten 10 Tagen war. Anhand der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eingestufte Risikogebiete werden dort bei dieser Anmeldung registriert.
Hier kann die Bundesregierung festlegen, und dass ohne Zustimmung des Bundesrates, mit welchen Auflagen man überhaupt wieder nach Deutschland einreisen darf. Es reicht von einem negativen PCR Testergebnis, Kontaktdaten-Übermittlung, Symptom-Befragung bis hin zu einer Impfdokumentation.
Wenn ich nur reisen kann, wenn ich geimpft bin, ist das nicht gleichzusetzen mit einer Impfpflicht durch die Hintertür?
Die Beförderungsunternehmen können oder müssen den Transport verweigern, wenn man bestimmte Unterlagen nicht vorlegen kann. Ebenfalls werden Passagierlisten und Sitzpläne an die Behörden übermittelt.
In Zukunft werden das Tragen der Maske oder eine 10 tägige Quarantäne unsere geringsten Probleme sein.

Einschränkungen unserer Grundrechte
Obwohl man meinen sollte, dass unsere Grundrechte immer Bestand haben, werden sie dennoch durch das Infektionsschutzgesetz erheblich eingeschränkt:
- Artikel 2 Grundgesetz, Absatz 2, Satz 1:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. - Artikel 2 Grundgesetz, Absatz 2, Satz 2:
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. - Artikel 8 Grundgesetz komplett:
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. - Artikel 11 Grundgesetz, Absatz 1:
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. - Artikel 13 Grundgesetz, Absatz 1:
Die Wohnung ist unverletzlich.
Wir fragen uns voller Besorgnis, wie diese Einschränkungen per Gesetz ausgelegt werden.
Wie wird man unser Recht auf körperliche Unversehrtheit einschränken? Muss ich nachts damit rechnen, dass mir die Haustüre eingetreten wird, wie in einem Hollywood Film? Und nicht, weil ich ein böser Mensch bin, sondern weil ich einen Freund zu viel zu Besuch hatte.

Die Abstimmungsergebnisse vom 18.11.2020
Das 3. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung wurde am 18.11.2020 verabschiedet. Während der Abstimmung demonstrierten viele Menschen gegen das Gesetz. Angeblich waren es ja ach so gewaltbereite Menschen, die man nur mit Wasserwerfern bekämpfen konnte.
Unter den demonstrierenden Menschen waren Lehrer, Krankenpfleger, Ärzte, Studenten, Schüler, Anwälte und Rentner. Alle unglaublich aggressiv in ihrem Verhalten. Doch davon bemerkte man innerhalb der Räumlichkeiten nichts.
Viele Abgeordnete lagen beinahe in ihren Stühlen und hatten das Handy in der Hand. Ob sie auf die Demonstrationen schauten, oder ob sie über Uber Eats das Abendessen bestellten weiss ich nicht. Doch aktiv teilgenommen haben nur wenige.
Ergebnisse:
CDU/CSU 246 | 215 Ja | 8 Nein | 5 Enthaltungen | 18 nicht abg. |
SPD 151 | 133 Ja | 1 Nein | 2 Einhaltungen | 15 nicht abg. |
B90/Grüne 67 | 65 Ja | 1 Nein | 1 Enthaltung | – nicht abg. |
AFD 89 | 0 Ja | 83 Nein | 0 Enthaltungen | 6 nicht abg. |
FDP 80 | 0 Ja | 79 Nein | 0 Enthaltungen | 1 nicht abg. |
Die Linke 69 | 0 Ja | 58 Nein | 0 Enthaltungen | 11 nicht abg. |
fraktionslos 6 | 0 Ja | 5 Nein | 0 Enthaltungen | 1 Nicht abg. |
Wir wissen nicht was wir schlimmer finden, eine Oppositionspartei wie die B90/Grüne, die fast geschlossen dafür stimmt, oder Menschen ohne Meinung?
Auch wenn wir anderer Meinung sind, können wir ein Ja oder ein Nein akzeptieren, aber sich zu enthalten oder erst gar keine Stimme abzugeben, ist nicht in Ordnung.
Fazit
Wenn alles nur unserem Wohl dient, warum gibt es keinen Diskussionsraum, keinen Austausch zwischen unterschiedlichen Meinungen. Wieso schreitet die Politik nicht ein, wenn hervorragende Ärzte, wie Dr. Wodarg in den Medien und denunziert werden? Er hat während dieser Zeit nie ein schlechtes Wort über Ärzte, Virologen oder Politiker verloren, sondern hat sich immer höflich und sachlich auseinandergesetzt.
Eine Demokratie funktioniert nur auf eine Weise, miteinander!
Nur mit Befehlen, Gesetzen und Verordnungen lassen sich die Menschen nicht mundtot machen. Das hat noch nie funktioniert und wird auch hier nicht funktionieren.
Wir werden bald feststellen, ob dieses Gesetz wirklich zum Schutz der Bevölkerung verabschiedet wurde oder ob es eher dem Machterhalt und der Macht Erweiterung dient.
Doch für den Moment sind die Beweise und Indizien einfach zu aussagekräftig.
Falls es irgendwann zu einer Impfpflicht kommt, sollen die “systemrelevanten Menschen”, wie Politiker und Vorstände zuerst geimpft werden. Und das von unabhängigen Ärzten. Wenn die Impfung ja so dringend und ungefährlich ist, dann haben diese wichtigen Menschen ja nichts dagegen, Vorbilder zu sein. Denn sie haben ja auch viel mehr Kontakt zu Menschen aus aller Welt und somit auch aus Risikogebieten.
Wir werden keine Versuchsobjekte für einen noch nicht getesteten, noch nie dagewesenen Impfstoff sein!
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Weitere Quelle: Gesetze im Internet – Infektionsschutzgesetz